• Reitrecht

    Bayern
    Auf öffentlichen Wegen ist das Reiten und Fahren uneingeschränkt erlaubt. Nur die im Bestandsverzeichnis der Gemeinden aufgeführten Wege sind öffentlich, alles andere sind Privatwege.
    Bei nicht öffentlichen Wegen (Privatwegen) ist zu unterscheiden, ob es sich um Wege im Wald, in der freien Natur oder in Schutzgebieten handelt.
    Im Wald ist das Reiten nur auf dafür geeigneten Straßen und Wegen (Art. 25 BayNatSchG (Bayrisches Naturschutzgesetz) gestattet. Hier hängt das Betretensrecht davon ab, ob durch das Bereiten der Weg beschädigt werden kann, also von der Befestigung des Weges, Jahreszeit und Witterung. Der Eigentümer darf ungeeignete Wege sperren. Sperrungen geeigneter Wege bedürfen der behördlichen Erlaubnis. Außerdem kann die Naturschutzbehörde das Reiten auf bestimmte Wege beschränken, es nur zu bestimmten Zeiten gestatten oder dafür eine behördliche Genehmigung vorsehen.
    Auch in der freien Natur darf man auf dafür geeigneten Straßen und Wegen (Art. 25 BayNatSchG (Bayrisches Naturschutzgesetz) reiten. Hier entscheidet ebenfalls die Weg-Eignung über das Betretensrecht und über eine mögliche Wegsperrung. Außerhalb der Nutzzeit darf zudem auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (Acker, Weide, Grünland) geritten werden (Artikel 25 Abs. 1 BayNatSchG); allerdings ist das Reiten auch dann verboten, wenn dadurch die Grasnarbe beschädigt werden kann.
    In Schutzgebieten und Nationalparks ist das Reiten und Fahren nur auf öffentlichen oder dafür ausgewiesenen Wegen erlaubt.

    Wo darf ich reiten?

    Das Reitrecht in den Ländern, die unsere Reitstationen betreffen (ohne Gewähr).

    Hier eine Übersicht der FN für die einzelnen Bundesländer.

    Bei weiteren Fragen bitte an die Landesverbände des VFD wenden.

    Baden-Württemberg
    Das Reiten und Fahren außerhalb von Reitanlagen ist nur auf Straßen und Wegen erlaubt. Dieses Wegegebot gilt in der offenen Landschaft, im Wald und in Schutzgebieten.
    Im Wald ist es Reitern verboten, gekennzeichneten Wanderwegen unter drei Metern Breite, Fußpfade, Sport- und Lehrpfade sowie Erholungsflächen zu bereiten. Sperrungen von Forstwegen für Reiter müssen grün-weiß beschildert sein und auf den Schildern muss ein Hinweis auf die rechtliche Begründung durch §38 LWaldG enthalten sein. In Wäldern der Verdichtungsräume, Erholungswäldern und Waldschutzgebieten darf nur auf dafür ausgewiesenen markierten Wegen geritten werden. Diese Wege müssen beschildert sein.
    In Feld und Flur ist das Reiten und Fahren auf öffentlichen und privaten Wegen zum Zwecke der Erholung und auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Nicht erlaubt ist das Reiten und Fahren auf gekennzeichneten Wanderpfaden, Sport- und Lehrpfaden oder Erholungsflächen. Wanderwege ab drei Meter Breite dürfen im Schritt beritten werden. Ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers dürfen auch abgeerntete Felder nicht beritten werden. Es dürfen nur amtliche Verbotsschilder (nach Anhörung!) aufgestellt werden.
    In Naturschutzgebieten darf nur auf dafür ausgewiesenen Wegen und Flächen geritten und bespannt gefahren werden. Da zu jedem Naturschutzgebiet eine eigene Verordnung erlassen wird, können sich die Detailbestimmungen zum Reiten und Fahren in den jeweiligen Naturschutzgebieten erheblich unterscheiden.

    Reiten zwischen Main und Donau Am Kirchberg 4 91598 Colmberg Tel. 0 98 03 / 9 41 41 Fax 0 98 03 / 9 41 44 E-Mail: info@reiten-franken.de